Mitteilungspflicht für die Dauer der Zivildienstüberwachung

Analog zur Wehrüberwachung unterliegen ehemalige Zivildienstleistende bis zum Ende ihres 32. Lebensjahres der Zivildienstüberwachung. Dies beinhaltet unter anderem, dass Sie für das Bundesamt für den Zivildienst stets postalisch erreichbar sein müssen, damit Mitteilungen des Amtes ohne Verzögerung zugestellt werden können.

Einwohnermeldeamt informieren reicht in der Regel aus

Für die Dauer der Zivildienstüberwachung müssen Sie dem Bundesamt für Zivildienst jede Änderung Ihres Wohnsitzes mitteilen. Allerdings reicht hierfür die rechtzeitige behördliche Anmeldung, Ummeldung oder Abmeldung beim örtlichen Einwohnermeldeamt aus.

Schriftliche Genehmigung bei längerer Abwesenheit nötig

Falls Sie Ihren derzeitigen Wohnsitz für mehr als acht Wochen verlassen möchten, beispielsweise aufgrund eines geplanten Auslandsaufenthaltes, benötigen Sie eine schriftliche Genehmigung. Diese können Sie unter folgender Anschrift beantragen: Bundesamt für den Zivildienst, 50964 Köln.

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