Schönheitsreparaturen - Urteile zum Mietrecht

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Checklisten für den perfekten Umzug

Mietvertrag

Der Mieter muss nur dann Schönheitsreparaturen durchführen, wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart worden ist (OLG Karlsruhe 9 RE Miet 2/91).

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Definition Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen sind das Anstreichen, Kalken und Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizungsrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen (BGH VIII ARZ 9/86).

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Parkett

Das Abschleifen und Versiegeln von Parkettfußboden ist keine Schönheitsreparatur (LG Köln 6 S 121/91).

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Teppichboden

Das Auswechseln von Teppichböden, die der Vermieter verlegt hat, gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen (OLG Hamm 30 RE Miet 3/90).

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Schönheitsreparaturen-Fristen

Wirksam ist eine Verpflichtung, die folgende Fristen für Schönheitsreparaturen vorsieht: Küchen, Bäder, Duschen alle drei Jahre; Wohn? und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und die übrigen Nebenräume alle sieben Jahre (BGH VIII ARZ 9/86).

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Lackieren

Ausnahmen: Holzwerk, zum Beispiel Türen, Fenster oder Heizkörper müssen nicht alle drei Jahre in Küche, Bad oder Toilette oder alle fünf Jahre in den Wohn- und Schlafräumen lackiert werden. Das ist abwegig. Hier kommt es immer auf die Erforderlichkeit an (LG Köln 1 S 63/96).

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Abschlagsregelung

Im Mietvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass Mieter bei Auszug vor Fristablauf Abschlagszahlungen leisten müssen: 20 Prozent der Kosten, wenn die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurückliegen; 40 Prozent, wenn sie länger als zwei Jahre zurückliegen usw. (OLG Stuttgart 8 RE Miet 3/81 und BGH VIII ARZ 1/88).

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Fachgerecht

Muss der Mieter laut Mietvertrag renovieren, schuldet er beim Auszug eine fachgerechte Renovierung "mittlerer Art und Güte", nicht Renovierungsarbeiten eines Fachmannes. Während des laufenden Mietverhältnisses reicht auch weniger als "fachgerecht" aus. Genügt dem Mieter die Qualität seiner Arbeit, kann der Vermieter nicht mehr verlangen (LG Düsseldorf 21 S 403/94).

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